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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aquasun Schutzfolien GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AQUASUN Schutzfolien GmbH

 

I. Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen und der VOB, sofern diese unseren Bedingungen nicht widerspricht. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Andere Vereinbarungen sind für uns nur dann rechtswirksam, wenn Sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch für Einkaufsbedingungen oder Auftragsbedingungen des Käufers (Bestellers). Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn Sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Mündliche und telefonische Absprachen oder nachträgliche Änderungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Wir erklären ausdrücklich, dass keiner unserer Mitarbeiter für den mündlichen Abschluss von Rechtsgeschäften Vollmacht hat. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen oder Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

II. Angebot

1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss in jeder Hinsicht freibleibend. Die in unseren Angeboten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenden Daten, z. B. über Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Konstruktion, Form und Ausführungen behalten wir uns vor

2. Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen und andere Unterlagen, die wir dem Angebot beigefügt haben oder in anderem Zusammenhang überreichen, dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht daran vor. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben

III. Preise

1. Unsere Preise sind Nettopreise. Hierzu kommt die jeweils zum Zeitpunkt der Berechnung gültige Mehrwertsteuer.

2. Unsere Preise gelten nur für die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Gegenstände und nur für die Menge und für den dabei angegebenen Verwendungsort.

3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, die Frachten, öffentliche Abgaben, die Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen und/oder Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.

4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den am Liefertage für den angegebenen Verwendungsort gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn-, oder Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Kann ein Auftrag zum vereinbarten Termin aus Gründen, welche der Besteller zu verantworten hat, nicht durchgeführt werden, berechnen wir den entstandenen Aufwand nach der jeweils gültigen Preisliste (Rüst-, Fahrt- und Wartezeiten sowie Anfahrt).

5. Hinsichtlich der von uns inkl. Montage gelieferten Folien gilt: Rechnungsstellung erfolgt nach Aufmass. Der Preis versteht sich inkl. Lieferung und Montage (An/Abfahrt der Montagekolonne, Auslösung). Werden die Maximalabmessungen der Folie überschritten, ist eine Stossnaht erforderlich. Der m2-Preis zur Folienbeschichtung ist gültig für das genannte Leistungsvolumen (Mengen-/Auftragsbezogener Preis); bei Mehr- oder Minderleistungen ändert sich der m2-Preis gemäß gültiger Preisliste. Grundsätzlich berechnen wir eine zusätzliche Anfahrtskostenpauschale. Bei Kantenlängen unter 50 cm wird ein Mindermasszuschlag von 25% für diese Fläche berechnet. Bei Trapezoder Dreiecksverglasungen erfolgt die Berechnung als Rechteck zzgl. 10% Erschwerniszuschlag für diese Fläche.

6. Hinsichtlich der von uns gelieferten Rollos, Jalousien, Faltstores; Vertikaljalousien gilt: Bei Montage: Preis inkl. Fertigung nach vorhandenen Fenstermassen, Lieferung und Montage vor Ort. Bei Lieferung: Preis inkl. Fertigung nach vorhandenen Fenstermassen, zzgl. Fracht und Verpackung. Lieferung ab Lager. Grundsätzlich wird eine Anfahrtskostenpauschale erhoben. Die genannten Preise sind Stück- bzw. Gesamtpreise.

7. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen vollständig fällig zu stellen und jede einzelne Lieferung oder Leistung gesondert zu berechnen. Elektrische Anschlüsse, eine Installation der Steuerung sowie Verkabelung ist bauseits zu stellen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Forderungsansprüche sind, sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserteilung ohne Abzug fällig.

2. Ist die Zahlung des Bestellers nicht spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum eingegangen, so gerät der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet, von diesem Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens und sonstiger Ansprüche aufgrund des Verzugs bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.

3. Zur Annahne von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel, Schecks und Forderungsabtretungen nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit an. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleibt bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall ordnungsgemäss quittierte Rechnung vorlegt.

5. Bei mehreren Forderungen bestimmen wir die Anrechnung eingehender Zahlungen.

6. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller jede Weiterveräusserung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn diese ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

7. Bei uns unbekannten Firmen sowie zur Erfüllung der aus abgeschlossenen oder laufenden Lieferverträgen sich ergebenden Verbindlichkeiten steht uns jederzeit das Recht zu, ausreichend erscheinende Sicherungsleistungen zu verlangen, ohne dass dieses Verlangen begründet zu werden braucht. Erfolgt die Sicherheitsleistung seitens des Kunden nicht innerhalb der von uns festgesetzten Frist, können wir die Ausführung des Vertrages bzw. die Weiterbelieferung verweigern, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen.

8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche, auch solche, die sich auf unsere Gewährleistungen beziehen, ist ausgeschlossen; dasselbe gilt für die Aufrechnung mit Gegenansprüchen.

9. Die Abtretung von Gegenansprüchen gegen uns ist nur nach unserer vorangegangenen schriftlichen Zustimmung zulässig.

V. Lieferzeit

1. Die Lieferzeitangaben sind stets als annähernd zu betrachten. Sie sind für uns unverbindlich. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher Übernahme einer Gewähr. Ist ausnahmsweise eine Lieferzeit als verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Wird ein vereinbarter Liefertermin einer bestellten Ware um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungspflicht nicht erfüllt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachlieferungsfrist, spätestens 10 Tage vor Ablauf dieser Frist erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind in jedem Fall ausgeschlossen.

2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus-und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem der Zulieferer eintreten. Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

VI. Versand und Gefahrenübergang

1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit dem Absenden der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn wir über die Lieferung hinaus Montageleistungen zu erbringen haben. Die Lieferung erfolgt ab Lager, ausschliesslich Fracht, Verpackung und sonstiger Spesen.

2. Transportweg und Transportart werden von uns bestimmt, wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist. Durch besondere Vertragswünsche des Kunden verursuchte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
VII. Montage

1. Etwaige für die Montage erforderlichen Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits kostenlos zu stellen.

2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller uns bisher entstandenen Aufwendungen zu.

VIII. Abnahme

1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.

2. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden.

3. Auf unsere schriftliche Fertigstellungsmitteilung ist der Kunde verpflichtet, durch schriftliche Anzeige an uns abzunehmen.

4. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so gilt zusätzlich: Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit dem Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit dem Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. In jedem Fall kann eine Abnahme auch schlüssig erfolgen, insbesondere durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung.

5. Bestellte Waren können von Aquasun Schutzfolien GmbH zurückgenommen werden, wenn dieses vereinbart wurde und sich die Ware unbeschädigt und unbenutzt in der Originalverpackung befindet. Ein Anspruch auf Rücknahme besteht nicht. Erfolgt die Rücknahme werden für den Aufwand 15% vom Nettowarenwert in Rechnung gestellt.

IX. Gewährleistung und Haftung

1. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen, alle anderen Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Erfolgt bis zu ihrem Ablauf keine Anzeige, so können Rechte wegen dieser Mängel uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Gesetzliche Ausschlusstatbestände, insbesondere die §§ 460, 464, 467, 351 BGB sowie die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

2. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen können wir nach unserer Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlagen diese Massnahmen fehl, so kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Fehlschlagen ist anzunehmen, wenn Nachbesserung oder Nachlieferung unmöglich ist, von uns schriftlich verweigert wird, eine Fristsetzung von 2 Wochen mit Ablehnungsandrohung erfolglos bleibt oder unser Nachbesserungsversuch zweimal misslingt. Wir haben in jedem Fall das Recht, Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen.

3. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir jedoch wie gesetzlich vorgesehen.

4. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass Einbauvorschriften oder Betriebsanleitungen durch den Kunden nicht beachtet oder vorgeschriebene Leistungswerte überschritten werden. Der Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen versucht hat. Aquasun Schutzfolien GmbH leistet keine Garantie auf vom Kunden beigestellte Ware.

5. Die Garantie für Innenfolien beträgt 5 Jahre, für Außenfolien 2 Jahre, für stromführende Teile 6 Monate und für Rollos, Jalousien, Faltstores und Vertikaljalousien 2 Jahre. Bei Warenlieferungen gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers. Objektbezogene Änderungen der Gewährleistungszeit behalten wir uns vor. Die Garantie für Folien entfällt, wenn sie falsch behandelt werden oder sie unsachgemäß gereinigt werden. Der Einschluss kleiner Staubpartikel ist bei der Folienbeschichtung nicht immer ganz auszuschliessen. Hieraus können daher keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Hinsichtlich der von uns gelieferten Rollos, Jalousien, Faltstores, Vertikaljalousien gilt ebenfalls, daß der Gewährleistungsanspruch bei unsachgemässer Handhabung erlischt.

6. Wir sind berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern, solange der Kunde das vertragliche Entgelt abzüglich eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteils nicht zahlt oder andere wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt.

7. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

8. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus positiver Vertragsverletzung bestehen uns gegenüber nur, wenn ein uns zurechenbarer Vorsatz oder eine zurechenbare grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Beweislast trägt der Auftraggeber. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

2. Der Kunde darf – vorbehaltlich unseres Widerrufs im Falle des Zahlungsverzuges – über die Waren in ordnungsgemässen Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen darf er nicht vornehmen. Bei Pfändung oder sonstigen zwangvollstreckungsrechtlichen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer notwendigen Intervention hat der Kunde zu tragen.

3. Der Kunde tritt im voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau oder der sonstigen Verwertung von uns gelieferter Waren an uns zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Übersteigt der wirtschaftliche Wert der abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die darüber hinaus liegenden Sicherungen zurückzuübertragen.

4. Kommt der Kunde mit mehr als 10% einer fälligen Forderung mehr als 8 Tage im Verzug, so haben wir das Recht, aufgrund des vorbehaltenen Eigentums, die als Gegenleistung gelieferten oder geleisteten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld wieder an uns zu nehmen. Daneben haben wir das Recht, den Gegenstand von Leistungen und Befestigungen zu trennen. Ist der Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Sache des Kunden geworden, so hat der Kunde die Pflicht, die Trennung zu dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieses gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Gerichtsstand ist Köln.

2. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort, für die Zahlung Köln.

XII. Allgemeines

1. Alle von vorstehenden Geschäftsbedingungen abweichenden Zusagen gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Mündliche Abmachungen und Absprachen mit den Vertretern und Monteuren sind in jedem Fall ungültig. Wirksame Bestimmungen müssen auf dem Original des Auftrages schriftlich niedergelegt werden und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder, hätten sie diesen Punkt bedacht, gewollt haben würden.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2000. Änderungen behalten wir uns jederzeit vor.